Umsetzung §49b: Bagatellgrenze
Um kleine Bauprojekte nicht übermässig zu belasten, führt die BZO-Revision eine Bagatellgrenze ein: Projekte unterhalb einer festgelegten Schwelle – Areale, deren zusätzliche Ausnützung um weniger als 650 m² steigt – unterliegen nicht der Pflicht zur Schaffung gemeinnützigen Wohnraums gemäss §49b. Diese Regelung soll Planungssicherheit schaffen und kleinere Entwicklungen nicht durch administrative oder wirtschaftliche Hürden behindern.
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