Umsetzung §49b: 75% gemeinnütziger Wohnraum
Die BZO-Revision sieht vor, in bestimmten Gebieten mit erhöhter Verdichtung die Vorgabe von §49b BZO umzusetzen – also die Pflicht, mindestens 75 % des neu geschaffenen Wohnraums als gemeinnützig zu realisieren. Diese Regelung zielt darauf ab, bezahlbaren Wohnraum in wachsenden Quartieren systematisch zu sichern und die soziale Mischung zu fördern. Die konkrete Anwendung erfolgt flächenspezifisch und wird in den jeweiligen Planungszonen oder Baurechtsverträgen festgelegt.
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